Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

a) Diese AEB gelten für alle Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) und dem Auftragnehmer. Die AEB finden daher z.B. Anwendung bei Kauf-, Werkvertrags-, Dienstleistungs-, Makler-, Miet-, Lizenz oder typengemischte Verträge.

b) Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
 

2.  Angebot und Vertragsumfang

a) Angebote des Auftragnehmers sind hinsichtlich der Preise, Erfüllbarkeit, Leistungstermine und sonstiger Inhalte bindend.

b) Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit.

c) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistung dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen sowie behördlichen Bestimmungen und einschlägigen technischen Normen entspricht. Soweit der Verwendungszweck dem Auftragnehmer bekannt ist oder sein muss, gewährleistet der Auftragnehmer zudem die entsprechende Verwendbarkeit der Ware oder Leistung.

d) Bei wiederkehrendem Bezug von Leistungen und Waren wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Vertragsgegenstand etwa aufgrund veränderter Materialien, Fertigungs- oder Programmiertechniken ändert oder über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus nicht mehr erhältlich sein sollte.
 

3.  Verzug

Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin nicht ein, kommt er in Verzug, ohne das hierfür eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.
 

4.  Rechnungen, Liefer-/ Leistungsnachweise und Zahlungen

a) Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein/Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer beizufügen. Rechnungen sind mit dem Aktenzeichen/Geschäftszeichen des Auftraggebers zu versehen.

b) Zahlungen für Waren und Leistungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.
 

5.  Haftung und Gewährleistung

a) Haftung und Gewährleistung richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzesbuches.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung z.B. durch Beauftragung Dritter selbst vorzunehmen zu lassen, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
 

6.  Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, alle im Rahmen von Erstellungsleistungen sowie sonstigen Leistungen erbrachten Arbeitsergebnisse einschließlich der sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträgern und das bei der Auftragsdurchführung entstandene Know-how auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen, zu verwerten und an Dritte weiterzugeben. Im gleichen Umfang wie der Auftraggeber und ohne Zusatzkosten ist die mit diesem verbundene Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) nutzungsberechtigt.
 

7.  Schutzrechte

Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und ihm hiermit verbundene Aufwendungen zu ersetzen.
 

8.  Mindestlohn

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, fortlaufend und fristgerecht seinen zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern zumindest den Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) zu bezahlen und den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten freizustellen, sollte dieser von Arbeitnehmern des Auftragnehmers auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu überprüfen, der Auftragnehmer legt ihm hierzu auf Verlangen Lohnbescheinigungen vor. In den Lohnbescheinigungen sind zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen irrelevante personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Die Beauftragung von Nachunternehmern darf nur erfolgen, wenn der Auftraggeber vorher schriftlich zustimmt, und der Nachunternehmer seinerseits die Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns zusichert. Verstößt der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen, kann der Auftraggeber diesen Vertrag außerordentlich fristlos kündigen und die von ihm geschuldete Vergütung einbehalten.
 

9.  Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger im Rahmen der Vertragsbeziehung erhaltenen Informationen verpflichtet, es sei denn, diese Informationen sind allgemein bekannt oder müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung gegenüber Dritten als Kunden benennen.
 

10. Datenschutzhinweis

Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung werden personenbezogene Daten des Auftragnehmers und der von diesem eingesetzten Personen verarbeitet. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zum Zweck und Umfang dieser Datenverarbeitung stellt der Auftraggeber auf der Internetseite zum Datenschutz bereit.
 

11.  Ethik- und Compliance-Klausel

a) Der Auftragnehmer wird darauf achten, dass sich er und seine Subunternehmer bei der Leistungserbringung an die Menschenrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz halten werden.

b) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er während der Dauer der Vertragsbeziehung die anwendbaren Vorschriften gegen Korruption, Geldwäsche und zum Umweltschutz einhält.

c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Verstöße gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen a) und b) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Auftraggeber einen durch Verstöße entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.


12. Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

a) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

  • i. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
  • ii. dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von dieser beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
  • iii. gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

b) Absatz a), ii. findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt.

c) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

13. Sanktionen

a) Der Auftragnehmer sichert zu, dass weder er (als natürliche oder juristische Person oder sonstige Organisation), noch Vertreter seines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans, noch seine Gesellschafter, die allein und gemeinsam mindestens fünfzig Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile bzw. eine Mehrheitsbeteiligung innehaben, noch seine wirtschaftlich Berechtigten, noch natürliche oder juristische Personen, die die Kontrolle über ihn ausüben, noch sein Mutterunternehmen, noch seine Tochterunternehmen, noch seine Niederlassungen (nachfolgend zusammen „Verpflichtete“)

  • i. weder mit Sanktionen der Vereinten Nationen, Europäischen Union oder Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend zusammen „Sanktionen“) belegt sind,
  • ii. noch mit Sanktionen belegte Geschäfte tätigen

und informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform, wenn dies nicht zutreffen oder sich während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ändern sollte.

b) Jede Rechnungsstellung des Auftragnehmers gilt automatisch – ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf – als erneute Zusicherung nach Absatz a). Die Verzögerung oder Unterlassung von Rechnungsstellungen gelten nicht als Rücknahme früherer Zusicherungen oder als stillschweigende Meldung eines im Sinne des Absatzes a) relevanten Sachverhaltes. Der Auftraggeber ist unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer  bzw. Verpflichtete mit Sanktionen belegt sein sollten, mit Sanktionen belegte Geschäfte tätigen sollten oder die Informationspflicht nach Absatz a) verletzt werden sollte.

c) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass weder er noch Verpflichtete einen Sitz in einem mit Sanktionen belegten Land haben und er Prozesse und Verfahren implementiert hat, um Verstöße gegen Sanktionen zu verhindern. Auch diese Zusicherungen gelten mit jeder Rechnungsstellung nach Absatz b) als erneuert.

d) Soweit die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers aufgrund eines nach den vorstehenden Absätzen relevanten Sachverhaltes einer Genehmigung bedarf, steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden. Bei Nichterteilung der Genehmigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

 

14.  Informationsrechte

Der Auftraggeber ist unbeschadet weitergehender vertraglicher oder gesetzlicher Informationsrechte berechtigt, im Falle parlamentarischer Anfragen (Bundestag und ggf. Landesparlamente) oder im Rahmen des Berichts  über die Ausgaben im Bundeshaushalt aufgrund der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen (nachfolgend: „Beraterbericht des Bundes“) sämtliche Inhalte des Vertrages und Informationen über das Zustandekommen des Vertrages direkt oder indirekt an den oder die anfragende Stelle(n) zu übermitteln. Im Falle einer indirekten Übermittlung erfolgt diese über das Bundesministerium der Finanzen, welches ebenfalls berechtigt ist, die Inhalte und Informationen zum Zwecke der Beantwortung der jeweiligen Anfrage an damit ggf. betraute weitere Stellen zu übermitteln (bspw. weitere Ministerien oder das Bundeskanzleramt). Bei den Inhalten und Informationen kann es sich insbesondere handeln um:

  • i. Beschreibung des Auftragsgegenstands,
  • ii. Art der Beauftragung,
  • iii. Vertragspartner (Namensnennung),
  • iv. Laufzeit der Vereinbarung,
  • v. beauftragtes und abgerechnetes Gesamtvolumen in Euro.

Für den Beraterbericht des Bundes sind die Namen von Auftragnehmern von externen Beratungsleistungen sowie eventueller Unterauftragnehmer verpflichtend zu nennen.

 

15.  Schlussbestimmungen

a) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich zu kündigen.

b) Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechtes.

c) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

d) Diese AEB lassen weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

e) Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser AEB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der Unwirksamkeit soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.

Fassung vom 8. Mai 2024