Garantien (§ 6 StFG)
Der FMS war ermächtigt, Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. € für ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und deren Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten war zunächst auf drei Jahre begrenzt und wurde im Jahr 2009 auf maximal fünf Jahre erhöht. Voraussetzung für eine Garantiegewährung war insbesondere eine angemessene Eigenmittelausstattung (siehe § 2 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung - FMStFV).
Für die Übernahmen der Garantien mussten die Unternehmen an den FMS eine marktgerechte Vergütung zahlen, deren Höhe vom jeweiligen Ausfallrisiko abhing. Für die Bereitstellung eines Garantierahmens wurde zunächst eine Bereitstellungsprovision fällig. Wenn daraus konkrete Garantien für Verbindlichkeiten ausgestellt wurden, musste dafür eine deutlich höhere Garantieprovision gezahlt werden. Während der Laufzeit der Garantien waren durch die Unternehmen die in der FMStFV festgelegten Bedingungen zu erfüllen, z. B. eine solide und umsichtige Geschäftspolitik oder die Gewährung von angemessenen vertraglichen Informationsrechten gegenüber dem FMS (siehe § 5 FMStFV).
Das Instrument der Garantien steht seit dem 31.12.2015 nicht mehr zur Verfügung.
Rekapitalisierungen (§ 7 StFG)
Der FMS konnte sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, d.h. insbesondere Unternehmensanteile (Aktien) oder stille Beteiligungen erwerben. Eine Beteiligung durch den FMS sollte nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Von den üblichen Anforderungen an Bundesbeteiligungen (§§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung) ist der FMS befreit, da diese dem Ziel der Finanzmarktstabilisierung widersprechen würden. Um eine Rekapitalisierung zu erhalten mussten die Unternehmen ein langfristig tragfähiges Geschäftsmodell aufweisen oder einen nachvollziehbaren Restrukturierungsplan vorlegen, wie ein solches wieder erreicht werden sollte.
Für die Gewährung dieser Kapitalhilfen wurde von den Unternehmen eine marktgerechte Vergütung eingefordert. Bis zur vollständigen Rückzahlung der Finanzmittel müssen die Unternehmen die in der FMStFV festgelegten Bedingungen erfüllen, z. B. eine nachhaltige Geschäftspolitik, Einschränkungen für das Vergütungssystem oder die Gewährung von angemessenen vertraglichen Informationsrechten gegenüber dem FMS (siehe § 5 FMStFV).
Das Instrument der Rekapitalisierungen steht seit dem 31.12.2015 nicht mehr zur Verfügung. Seit dem 01.01.2016 sind nur noch Maßnahmen bei bereits zum 31.12.2015 bestehenden Beteiligungen möglich.
Risikoübernahmen (§ 8 StFG)
Der FMS konnte von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 01.06.2014 erworbene Risikopositionen (insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten) erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe galt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. Die Risikoübernahmen wurden so ausgestaltet, dass das begünstigte Unternehmen die betreffende Risikopositionen nicht weiterhin bilanzieren musste. Voraussetzung für Risikoübernahmen war eine angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens (siehe § 4 FMStFV).
Der FMS konnte ein Vor- und Rückkaufsrecht zugunsten und eine Rückkaufverpflichtung zu Lasten des begünstigten Unternehmens vereinbaren. Das begünstigte Unternehmen konnte verpflichtet werden, eine Ausgleichszahlung zu leisten, falls der FMS bei Fälligkeit oder Verwertung der Risikoposition einen Ausfall erleidet hätte. Bei der Gewährung einer Risikoübernahme war der FMS gehalten, hierfür von den Unternehmen eine marktgerechte Vergütung einzufordern.
Das Instrument der Risikoübernahmen steht seit dem 31.12.2015 nicht mehr zur Verfügung.
Gründung von Abwicklungsanstalten § 8A StFG
Die Gründung von bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten wurde durch die Änderungen des Finanzmarktstabilisierungs-Fortentwicklungsgesetzes (FStFEntwG) im Juli 2009 möglich.
Unternehmen des Finanzsektors konnten auf dieser Grundlage bis zum 31.12.2014 erworbene Risikopositionen und ganze Geschäftsbereiche übertragen, falls diese nicht mehr für die zukünftige Unternehmensstrategie notwendig waren. Durch diese Übertragung sollten die Unternehmen von Altlasten befreit werden, um dadurch für die verbliebenen Unternehmensteile ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell entwickeln zu können. Die bisherigen Eigentümer der Bank bleiben aber in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Abwicklungsanstalt, d. h. sie müssen für zukünftig auftretende Verluste haften und diese ausgleichen.
Das Instrument der Gründung von Abwicklungsanstalten steht seit dem 31.12.2015 nicht mehr zur Verfügung. Seit dem 01.01.2016 sind nur noch Nachbefüllungen der beiden am 31.12.2015 bestehenden bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten möglich.
Die erweiterte Fachaufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten liegt bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA).
Refinanzierung von Abwicklungsanstalten (§ 8a Abs. 10 StFG)
Seit dem 01.01.2019 verfügt der FMS über eine separate Kreditermächtigung zum Zwecke der Darlehensgewährung an die FMS Wertmanagement AöR. Diese Refinanzierung über den FMS ersetzt die eigenständigen Refinanzierungsaktivitäten der Abwicklungsanstalt am Euro-Kapitalmarkt und führt auf Grund der besseren Refinanzierungskonditionen des FMS zu geringeren Kosten für die FMS-Wertmanagement AöR. Für den FMS ist dies ergebnisneutral, da die Darlehen zu den gleichen Konditionen weitergegeben werden, die der FMS selbst für seine Refinanzierung zahlt. Gleichwohl profitiert der FMS über seine Verlustausgleichsverpflichtung gegenüber der FMS-Wertmanagement AöR von den zukünftig geringeren Refinanzierungskosten.