Chronik wesentlicher gesetzlicher Grundlagen des WSF
Dezember 2023
Gemäß § 26b Abs. 6 Satz 1 StFG wird das Bundesministerium der Finanzen für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Abs. 1 StFG Kredite in Höhe von bis zu 43,2 Mrd. € aufzunehmen. Die mit dieser Kreditermächtigung aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Nach § 26g Abs. 1 StFG sind Maßnahmen des WSF nach § 26a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StFG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich. Der Fonds wird gemäß § 26g Abs. 1, Satz 2 StFG im Hinblick auf den mit dem StFG in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des WSF (Energieteil) gehen auf den Bund über. Die mit der Teilauflösung einhergehenden und erforderlichen Gesetzesanpassungen regelt das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023.
Oktober 2022
Durch den Artikel 17 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 wurde § 23 StFG um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Dadurch kann der WSF der KfW neben Darlehen zur Refinanzierung der zugewiesenen Coronavirus-Sonderprogramme auch Darlehen zur Refinanzierung der vom Bund zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren. Die Kreditermächtigung beläuft sich hierfür unverändert auf 100 Mrd. € (§ 24 Abs.1 StFG).
Zusätzlich wurde eine neue Kreditermächtigung nach § 26b Abs. 1 StFG durch das Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28. Oktober 2022 eingeführt. Diese beträgt bis zu 200 Mrd. € und dient der Finanzierung der Maßnahmen des WSF nach § 26a Abs. 1 StFG sowie der Darlehensgewährung an die KfW zur Refinanzierung dieser Programme und Stützungsmaßnahmen im Energiesektor, soweit dieser der KfW nach § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz von der Bundesregierung zugewiesen werden.
Januar 2022
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Stabilisierungsfondgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds konnten zunächst nur bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden. Durch die Gesetzesänderung wurde die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahmen des WSF bis zum 30. Juni 2022 möglich, sofern diese bis zum 30. April 2022 beantragt worden waren.
Durch die Gesetzesänderung wurde ferner die Ermächtigung des WSF zur Gewährung von Garantien für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 von Unternehmen begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten auf bis zu 100 Mrd. € begrenzt (vorher bis zu 400 Mrd. € für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten).
Zudem wurde durch die Gesetzesänderung die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, für den WSF zur Deckung von Inanspruchnahmen aus Garantien und von Aufwendungen und von Maßnahmen für Rekapitalisierungen Kredite aufzunehmen, auf 50 Mrd. € reduziert (vorher 100 Mrd. €).
Juli 2020
Die Europäische Kommission erteilt dem Bund die Genehmigung, den WSF mit einer Mittelausstattung von bis zu 500 Mrd. € für Garantien und Rekapitalisierungen einzurichten.
März 2020
Errichtung des WSF durch Erweiterung des bisherigen Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) und dessen Umbenennung in Stabilisierungsfondgesetz (StFG).
Einbeziehung des WSF in das bisherige Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch dessen Änderung und Umbenennung in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz.