Rekapitalisierungen (§ 22 StFG)

Nach § 22 Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) kann sich der WSF an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Gemäß § 24 Abs. 1 StFG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den WSF zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 StFG sowie von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 StFG Kredite aufzunehmen. Zum 1. Januar 2022 wurde die Kreditermächtigung von 100,0 Mrd. € auf 50,0 Mrd. € reduziert.

Seit Gründung des Fonds wurden bis zum Ende der Gewährungsfrist am 30. Juni 2022 insgesamt 25 Unternehmen Rekapitalisierungsmaßnahmen aus dem WSF zugesagt.

Die Deckung des Finanzbedarfs erfolgte dabei grundsätzlich in Form Stiller Beteiligungen bzw. Nachrangdarlehen. Die Stillen Beteiligungen aus dem WSF ermöglichen die Wiederherstellung der vor der Corona-Krise vorhandenen Eigenkapitalquote und zielen vor allem darauf ab, durch angemessene Bilanzstrukturen den Unternehmen die Einwerbung von Fremdkapital an den Kredit- und Kapitalmärkten zu ermöglichen. Nachrangdarlehen werden zwar in der Bilanz meist als Fremdkapital ausgewiesen, sind aber aufgrund der Bedienung erst im Rang nach anderen Gläubigern zu berücksichtigen. Die Nachrangdarlehen machten bei der Gewährung einen Anteil von 19,4 % aus und Stille Beteiligungen einen Anteil von 75,8 %. Der restliche Anteil entfiel auf sonstige Finanzierungsformen wie z. B. Aktienbeteiligungen oder Wandelanleihen.

Um eine Rekapitalisierung zu erhalten, mussten die Unternehmen bestimmte Größenkriterien erfüllen (siehe Kapitel „Der WSF auf einen Blick“) und eine klare eigenständige Fortführungsprognose nach Überwindung der Pandemie vorweisen können. Für die Gewährung dieser Kapitalhilfen wurde von den Unternehmen eine marktgerechte Vergütung eingefordert (Verzinsung). Bis zur vollständigen Rückzahlung der Finanzmittel müssen die Unternehmen zudem vertraglich vereinbarte Bedingungen erfüllen, z. B. eine nachhaltige Geschäftspolitik, Einschränkungen für das Vergütungssystem oder die Gewährung von angemessenen vertraglichen Informationsrechten gegenüber dem WSF.

Garantien (§ 21 StFG)

Der WSF war gemäß § 21 Abs. 1 StFG ermächtigt, Garantien zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Er hat seit seinem Bestehen keine Garantien oder Gewährleistungen übernommen. Die Gewährungsfrist endete ebenfalls am 30. Juni 2022.

Refinanzierung der Sonderprogramme und weiterer Geschäfte der KfW (§23 StFG)

Nach § 23 Abs. 1 StFG kann der WSF der KfW Kredite zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die Corona-Pandemie zugewiesenen Sonderprogramme gewähren.
Zudem kann der WSF der KfW gemäß § 23 Abs. 2 StFG Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die KfW zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft gewähren - insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur.
§ 24 Abs. 2 StFG sieht hierfür eine Kreditermächtigung in Höhe von 100,0 Mrd. € vor. Seit 2020 wurden dementsprechend Kredite am Kapitalmarkt aufgenommen und im Rahmen einer Darlehensgewährung konditionsgleich an die KfW weitergegeben. Die Kredite wurden bereits teilweise durch die KfW getilgt und an den Kapitalmarkt zurückgeführt.

Stabilisierung im Rahmen der Energiekrise

Infolge der Energiekrise wurde der WSF im November 2022 zweckerweitert, um die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise gem. § 26a StFG zu finanzieren. Im Rahmen der Energiekrise diente er zur Finanzierung staatlicher Programme und Maßnahmen sowie zur Darlehensgewährung an die KfW. Eigene Instrumente, wie zuvor im Zuge der Coronavirus-Pandemie, stellte der WSF nicht zur Verfügung.
Der WSF war gem. § 26b StFG im Jahr 2022 ermächtigt, hierfür ein Gesamtvolumen bis zu 200 Mrd. € aufzunehmen. Im Rahmen dieser 200 Mrd. € betrug die Kreditermächtigung im Jahr 2023 43,2 Mrd. €. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiekrise waren bis zum Jahresende 2023 möglich. Der WSF (Energieteil) wurde zum 31.12.2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Inanspruchnahme für die Finanzierung des Maßnahmenpakets aufgrund der Energiekrise 71,7 Mrd. €.