Überblick
Der im Zuge der Corona-Pandemie eingerichtete WSF dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Das Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) bildet die rechtliche Grundlage für die Gewährung entsprechender Maßnahmen des WSF.
Antragsberechtigt waren Unternehmen der Realwirtschaft, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €,
- mehr als 50 Mio. € Umsatzerlöse sowie
- mehr als 249 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Der Fonds wurde ursprünglich mit einem Gesamtvolumen von 600 Mrd. € ausgestattet. Zum 1. Januar 2022 wurde dieses Gesamtvolumen auf 250 Mrd. € angepasst, sodass er zuletzt mit einem Volumen von bis zu 100 Mrd. € für Garantien, 50 Mrd. € für Rekapitalisierungen und 100 Mrd. € für die Refinanzierung von Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgelegt war. Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen des WSF war bis zum 30. Juni 2022 möglich. Neue Maßnahmen können seitdem nicht mehr gewährt werden. Es wurden insgesamt Rekapitalisierungsmaßnahmen (u. a. Nachrangdarlehen, Stille Beteiligungen und Wandelanleihen) in Höhe von 9,6 Mrd. € bewilligt. Garantien wurden nicht vergeben. Stabilisierungsmaßnahmen sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu beenden, wobei die meisten Maßnahmen für eine Laufzeit von sechs bis sieben Jahren gewährt wurden. Dank der Maßnahmen des WSF konnten eine Reihe von Unternehmen gestützt werden. Ansteckungseffekte auf Zulieferer und Kunden konnten vermieden werden, was insbesondere dem Erhalt von Arbeitsplätzen gedient hat.
Der WSF konnte der KfW im Zuge der Corona-Pandemie gemäß § 23 Abs. 1 StFG Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung zugewiesenen Sonderprogramme gewähren.
Der WSF ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wird von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwaltet. Sie führt im Auftrag des Bundesfinanzministeriums gemäß § 20 und § 22 StFG die Stabilisierungsmaßnahmen durch.
Infolge der Energiekrise hat die Bundesregierung im November 2022 dem WSF eine weitere Funktion zugewiesen, sodass er auch der Finanzierung von Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise diente. Diese Finanzierungsmöglichkeit bestand bis zum Ablauf des Jahres 2023.