1. Berechtigung zur Nutzung des Telefonbanking
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (nachfolgend: Finanzagentur) bietet allen voll geschäftsfähigen und allein verfügungsberechtigten Schuldbuchkontoinhabern, Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertretern, nachfolgend Nutzer genannt, die Möglichkeit, über das Telefon unter Angabe einer PIN Aufträge zum Schuldbuchkonto zu erteilen und Kontodaten zu erfragen.
Der Service steht den Nutzern innerhalb der Geschäftszeiten des Service-Centers zur Verfügung.
Es können maximal zwei Nutzer zu einem Schuldbuchkonto eingetragen werden.
Nicht teilnahmeberechtigt sind
- Institutionelle Anleger,
- Inhaber von Schuldbuchkonten, bei denen als Referenzkonto kein Girokonto einer Bankverbindung innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz eingetragen ist,
- Inhaber von Schuldbuchkonten, die nicht allein verfügungsberechtigt sind.
2. Freischaltung
Die Freischaltung des Schuldbuchkontos zur Nutzung des Telefonbanking kann erst erfolgen, wenn der Finanzagentur die unterschriebene Nutzungsvereinbarung vorliegt. Formlos erteilte Anträge können nicht anerkannt werden. Der Schuldbuchkonto-Inhaber kann auch die Freischaltung eines Bevollmächtigten beantragen; dieser muss gleichfalls sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen erklären und sich durch Unterschrift verpflichten, diese zu beachten.
3. Teilnahmebestätigung
Die Bestätigung zur Teilnahme am Telefonbanking wird an die zum Schuldbuchkonto eingetragene Versandadresse geschickt. Die PIN wird mit gesondertem Schreiben an die Adresse des Nutzers geschickt.
Die Finanzagentur ist berechtigt, ohne Begründung die Zulassung am Telefonbanking zu verweigern und den Antrag abzulehnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Telefonbanking.
4. Identifikation / PIN-Sperre
Der Nutzer legitimiert sich durch Angabe der Schuldbuchkonto-Nummer, der laufenden Personen-Nummer und 2 Ziffern seiner PIN, die abgefragt wird. Werden hierbei dreimal hintereinander fehlerhafte Angaben gemacht, sperrt die Finanzagentur die PIN.
Auf Wunsch des Nutzers wird die Finanzagentur die PIN unverzüglich sperren.
Der Nutzer kann einen neuen Antrag auf Erteilung einer PIN bei der Finanzagentur stellen.
5. Leistungsumfang
Die Aufträge werden von den Mitarbeitern des Service-Centers persönlich entgegengenommen und im Rahmen des ordnungsgemäßen Ablaufs bearbeitet. Eine Beratungsleistung findet nicht statt.
Folgende Aufträge können erteilt werden:
- Abfrage von Kontodaten
- Verkauf
- Stornierung noch nicht endgültig verbuchter Aufträge
Die Finanzagentur kann ihren telefonischen Auftragsservice jederzeit ausbauen, einschränken oder einstellen.
6. Zahlungen
Bei forderungsbezogenen Aufträgen wird der jeweilige Gegenwert einer Transaktion ausschließlich auf die gespeicherte Bankverbindung überwiesen bzw. von der gespeicherten Bankverbindung eingezogen.
7. Bestätigungen
Nach jeder telefonischen Auftragserteilung wird eine Auftragsbestätigung versendet.
8. Telefonaufzeichnung / Datenschutz
Der Nutzer ist damit einverstanden, dass die Finanzagentur die Telefongespräche aufzeichnet und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht speichert. Dies ist zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung und zu Beweiszwecken erforderlich.
Die Daten werden in anonymisierter Form auch für statistische Zwecke genutzt.
9. Sorgfaltspflichten
Der Nutzer hat seine PIN geheim zu halten und vor Kenntnisnahme durch Personen, die nicht teilnahmeberechtigt sind, zu schützen.
Sobald dem Nutzer bekannt ist oder er den Verdacht hat, dass eine unbefugte Person Kenntnis von der PIN hat oder haben könnte, hat er unverzüglich gegenüber der Finanzagentur die Sperre der PIN zu beantragen.
Bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten haftet der Nutzer für daraus resultierende Schäden.
10. Kündigung
Der Nutzer kann seine Teilnahme am Telefonbanking sowie die eines Bevollmächtigten jederzeit - auch telefonisch - kündigen.
Die Finanzagentur darf die Nutzung des Telefonbanking nur außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Nutzer schuldhaft und wiederholt gegen die Sorgfaltspflichten (Ziffer 9.) verstößt oder schuldhaft das Vermögen des Bundes oder dritter Personen schädigt oder gefährdet.